BFH - Urteil vom 22.05.2003
V R 94/01
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 16 lit. b, c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2003, 2278
BFH/NV 2003, 1507
BFHE 203, 185
DB 2003, 2474
DStRE 2003, 1275
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 348/98

BFH - Urteil vom 22.05.2003 (V R 94/01) - DRsp Nr. 2003/12750

BFH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen V R 94/01

DRsp Nr. 2003/12750

»Ein Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beanspruchen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 16 lit. b, c ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Gegenstand insbesondere die Verwaltung und Verwertung des Bades in Bad X war. Sie war in den Streitjahren zu 100 % an den folgenden Firmen beteiligt, nämlich an

- der Klinikum-GmbH, die ein anerkanntes Krankenhaus betrieb,

- der Kur-GmbH, deren Gegenstand der Betrieb von Thermalwasserbädern zur ambulanten Durchführung von Heil-, Vorsorge- und Kurbehandlungen jeder Art war, sowie

- der T.-GmbH.

An diese Gesellschaften hatte sie ihren Grundbesitz verpachtet.

Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Klägerin in den Streitjahren umsatzsteuerrechtlich Organträgerin ihrer Tochtergesellschaften war.

Das Klinikum und das Kurmittelhaus stellten eine bauliche Einheit dar, die durch eine gemeinsame Cafeteria verbunden war. Die Einrichtungen des Kurmittelhauses wurden von den Patienten des Klinikums, von ambulanten Patienten mit ärztlicher Verordnung und von sonstigen Besuchern gegen Eintrittsgeld genutzt.