BFH - Urteil vom 24.09.1987
V R 125/86
Normen:
UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 77
BStBl II 1988, 694
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.09.1987 (V R 125/86) - DRsp Nr. 1996/12970

BFH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen V R 125/86

DRsp Nr. 1996/12970

»1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (1980) setzt der Vorsteuerabzug bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier voraus, daß das die bezogene Leistung betreffende Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.9.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65). 2. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als " geleistete Ein- und Ausschalarbeiten in der Zeit v.." kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder Ein- und Ausschalarbeiten oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Tätigkeiten.«

Normenkette:

UStG (1967/1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 14 Abs. 1, 4, 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe: