Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit einem Programm, das humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende, Berliner Gassenhauer, Balladen und Couplets der Kaiserzeit und der zwanziger Jahre umfaßte, in den Streitjahren überwiegend bei caritativen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheimen auf. Er hatte die von ihm ausgewählten Lieder auf eine Drehorgel einspielen lassen, welche ihm als Begleitinstrument diente. Bei seinen Auftritten war er entsprechend den Liedern, Gedichten, Sketchen, Berliner Anekdoten usw. historisch gekleidet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) unterwarf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1988 bis 1990 dem vollen Umsatzsteuersatz. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
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