BFH - Urteil vom 26.04.1995
XI R 20/94
Normen:
UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;
Fundstellen:
BB 1995, 1526
BFHE 177, 548
BStBl II 1995, 519
DB 1995, 1548
DStR 1996, 19
DStZ 1995, 667
NJW 1996, 1168
NVwZ 1996, 831
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 26.04.1995 (XI R 20/94) - DRsp Nr. 1995/5522

BFH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen XI R 20/94

DRsp Nr. 1995/5522

»Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm unterliegen nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.«

Normenkette:

UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit einem Programm, das humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende, Berliner Gassenhauer, Balladen und Couplets der Kaiserzeit und der zwanziger Jahre umfaßte, in den Streitjahren überwiegend bei caritativen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheimen auf. Er hatte die von ihm ausgewählten Lieder auf eine Drehorgel einspielen lassen, welche ihm als Begleitinstrument diente. Bei seinen Auftritten war er entsprechend den Liedern, Gedichten, Sketchen, Berliner Anekdoten usw. historisch gekleidet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) unterwarf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1988 bis 1990 dem vollen Umsatzsteuersatz. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.