Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit einem Programm, das humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende, Berliner Gassenhauer, Balladen und Couplets der Kaiserzeit und der zwanziger Jahre umfaßte, in den Streitjahren überwiegend bei caritativen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheimen auf. Er hatte die von ihm ausgewählten Lieder auf eine Drehorgel einspielen lassen, welche ihm als Begleitinstrument diente. Bei seinen Auftritten war er entsprechend den Liedern, Gedichten, Sketchen, Berliner Anekdoten usw. historisch gekleidet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) unterwarf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1988 bis 1990 dem vollen Umsatzsteuersatz. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Der Klage, mit der der Kläger den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 sowie die Berlinpräferenz gemäß §
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980. Es trägt im wesentlichen vor, dagegen, daß ein darbietender Künstler, sofern er selbst Veranstalter seiner künstlerischen Leistung sei anderer Unternehmer i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980 sein könne, spreche, daß die Vorschrift eindeutig zwischen Leistungen darbietender Künstler und Leistungen anderer Unternehmer in Form einer Veranstaltung unterscheide. Veranstalte der darbietende Künstler selbst, so erbringe er eine künstlerische Leistung gegenüber dem Publikum. Diese werde umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigt (vgl. Abschn.168 Abs. 21 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --
Das FA beantragt, die Klage unter teilweiser Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, und zwar soweit für die Umsätze des Klägers der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980 berücksichtigt wurde, abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG sie nicht tragen.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Darbietungen des Klägers nicht nach der 1.Alternative dieser Vorschrift begünstigt sind, da der Kläger nicht zu den darin aufgeführten Einrichtungen und Vereinigungen gehört.
Eine Veranstaltung durch andere Unternehmer i.S. der 2.Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980 setzt zwar nicht voraus, daß der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Ermäßigung des Steuersatzes, zugunsten der Besucher der entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1995 V R 60/93 (BStBl II 1995, 348) Bezug. Der Darbietende muß aber, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, dem Publikum gegenüber selbst als Veranstalter auftreten (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 348). Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten setzt nicht nur voraus, daß diese Darbietungen gegenüber Publ ikum erbracht werden, sondern auch, daß sich der Leistungsaustausch --Theatervorführung bzw. Konzert gegen Eintrittsgeld-- zwischen dem Veranstalter und dem Publikum vollzieht. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336).
Ähnlich wie §
2. Legt man die vorgenannten Rechtsgrundsätze zugrunde, so ist die Auffassung des FG, nach der auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.a UStG 1980 begünstigt ist, zwar nicht zu beanstanden. Doch lassen die tatsächlichen Feststellungen des FG keine Entscheidung darüber zu, ob der Kläger Veranstalter seiner Darbietungen war und ob seine Darbietungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachten. Die Sache geht an das FG zurück, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt und unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats erneut entscheidet.