BFH - Urteil vom 27.05.1987
X R 2/81
Normen:
UStG (1967) § 10 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 150, 375
BStBl II 1987, 739
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 27.05.1987 (X R 2/81) - DRsp Nr. 1996/12661

BFH, Urteil vom 27.05.1987 - Aktenzeichen X R 2/81

DRsp Nr. 1996/12661

»Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen ein unter dem Nennwert der Forderung liegendes Entgelt ab (Factoringgeschäft), wird hierdurch die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung nicht gemindert.«

Normenkette:

UStG (1967) § 10 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist infolge Umwandlung nach §§ 366 ff. des Aktiengesetzes (AktG) Rechtsnachfolgerin der A-KG. Die B Kreditbank (BKB) erwarb in den Streitjahren von der A-KG fortlaufend deren Forderungen aus Warenlieferungen. Der Kaufpreis hierfür betrug bei Forderungen aus Barverkäufen 99,5 v.H. und bei Forderungen aus Teilzahlungsverkäufen 98,2 v.H. Hierdurch entstanden Erlöseinbußen in Höhe von ...