BFH - Urteil vom 27.07.1988
X R 52/81
Normen:
BBauG § 93 Abs. 2, § 96 ; UStG (1967) § 15 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 4 Nr. 9 lit. a. i.V.m. GrEStG GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 7;
Fundstellen:
BFHE 154, 187
BStBl II 1988, 187
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 27.07.1988 (X R 52/81) - DRsp Nr. 1996/13257

BFH, Urteil vom 27.07.1988 - Aktenzeichen X R 52/81

DRsp Nr. 1996/13257

»1. Zur Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung u. a. für Betriebsverlagerung (§ 93 Abs. 2 BBauG = § 93 Abs. 2 BauGB) im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen nach dem StBauFG. 2. Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage bezogenen Leistungen i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG (1967) zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die demontierten Gegenstände - wie bisher - der Ausführung nicht abzugsschädlicher Umsätze dienen sollen. Die für die Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem - gegebenenfalls geschätzten - Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist.«

Normenkette:

BBauG § 93 Abs. 2, § 96 ; UStG (1967) § 15 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 4 Nr. 9 lit. a. i.V.m. GrEStG GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 7;

Gründe: