BFH - Urteil vom 30.01.1997
V R 27/95
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 828
BFHE 182, 416
DB 1997, 1164
DStR 1997, 614
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.01.1997 (V R 27/95) - DRsp Nr. 1997/3281

BFH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen V R 27/95

DRsp Nr. 1997/3281

»1. Der Veranstalter nicht genehmigter Glücksspiele führt an die mit Geldeinsätzen beteiligten Spieler steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus. 2. Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel ist nur der Anteil der Spieleinsätze, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird. Es reicht aus, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1; UStG (1980) § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1986 und 1987) ein Spielkasino. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre davon aus, daß die Klägerin in ihrem Spielkasino nicht das ihr behördlich genehmigte Geschicklichkeitsspiel "Opta II", sondern unerlaubt Roulettespiele mit einem 24er-Roulette veranstaltet habe, daß sie 92,3 v.H. der Einsätze ausgeschüttet und daß ihre jeweiligen Tagesgewinne 7,7 v.H. betragen hätten. Das FA nahm an, daß die Summe aller verkauften Jetons die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer darstelle, weil dies die Gegenleistung der Spieler für die ihnen von der Klägerin eröffnete Spielmöglichkeit sei.