Zu A. Wer lediglich Steuern zum Vorteil eines anderen hinterzieht, kann allein durch eine wirksame Selbstanzeige, unabhängig von der Nachzahlung der Steuern, Straffreiheit erlangen. Der Umstand, daß er gemäß § 371 AO für die verkürzten Steuern haftet, steht dem nicht entgegen. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. V/1812 S. 24), der die Straffreiheit von der Nachzahlung durch denjenigen Tatbeteiligten abhängig machen wollte, der von der Tat wirtschaftlich profitierte (vgl. Leise/Dietz/Cratz, § 371 AO Tz. 45, 46).