(f) »... Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können Ä als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§
(g) Leben Eheleute, wie hier die Parteien, im Güterstand der Gütertrennung mit der Folge, daß die in der Ehe eingetretene Vermögensmehrung beim Scheitern der Ehe nicht nach den Regeln des Zugewinnausgleichs ausgeglichen wird, dann kann es geboten sein, unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich dafür herbeizuführen, daß ein Ehegatte dem anderen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einen nicht unerheblichen Vermögenswert zugewandt hat. In einem solchen Fall kann im Scheitern der Ehe ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen, die für die Zuwendung maßgebend war. Das gilt allerdings nicht, wenn eine »Zuwendung« in der Form eines Ä vollzogenen Ä Kaufvertrages erfolgt ist, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen, so daß der Zuwendende einen angemessenen Gegenwert für seine Leistung erhalten hat. Hat aber, wie es hier der Fall war, die Zuwendung Ä nur Ä zu einer noch vorhandenen meßbaren Vermögensmehrung bei dem anderen Ehegatten geführt, ohne daß dem ein entsprechender eigener Vermögenszuwachs des Zuwendenden gegenübersteht, dann kann eine hierin liegende Ä grobe Ä Unbilligkeit durch Anwendung der Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage in angemessener Weise bereinigt werden. Das kann dazu führen, daß dem zuwendenden Ehegatten ein »billiger Ausgleich « gewährt und er damit .. auch dafür entschädigt wird, daß die .. ungestörte und dauernde Mitnutzung der Früchte seiner Arbeit in Zukunft für ihn entfällt. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach §