»... Das in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene gesetzl. Verbot, durch eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung Anwartschaftsrechte in einer gesetzl. Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu begründen oder zu übertragen, wird durch den Senatsbeschluß [FamRZ 86, 890, hier: I (165) 185 a] nicht relativiert. ...
Für die Geltung des gesetzl. Verbots in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, nämlich über die Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf seiten des Ausgleichsberechtigten, zur Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in der gesetzl. Rentenversicherung führt. ... Der Senat ist vielmehr der .. Auffassung, daß eine Vereinbarung, durch die der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten verzichtet, nach § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zur Folge hätte, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzl. Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten der Fall wäre .. .
Es ist nicht auszuschließen, daß ein solcher Fall hier vorliegt. Die Parteien haben vereinbart, die VBL-Rente der Ehefrau und die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Diese beiden in § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht genannten Anwartschaften, die nach früherem Recht von § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt wurden, sind auch unter der Geltung des neuen Rechts (§ 1 VAHRG) einander gegenüberzustellen und zu saldieren. Soweit sich dabei ein Überschuß auf seiten des Ausgleichsberechtigten ergibt, kommt es, wie bisher, wegen des in § 1587 Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Grundsatzes des Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluß FamRZ 1983, 1003 [hier: I (166) 122 c-e]). Hier kann sich auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau ein in die Verrechnung einzustellender Überschuß ergeben, so daß nicht auszuschließen ist, daß der Verzicht des Ehemannes auf die Verrechnung dieses Überschusses gegen seine Rentenanwartschaften gegen das Verbot des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. ...«