BGH vom 10.08.1988
3 StR 246/88
Normen:
AO § 370 Abs. 2, § 167, § 168 S. 1, § 370 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
wistra 1988, 355

BGH - 10.08.1988 (3 StR 246/88) - DRsp Nr. 1996/13978

BGH, vom 10.08.1988 - Aktenzeichen 3 StR 246/88

DRsp Nr. 1996/13978

Bei Fälligkeitssteuern, wie z.B. der Umsatzsteuer, kann schon eine falsche Steueranmeldung zur vollendeten Steuerverkürzung führen, weil sich eine besondere Steuerfestsetzung erübrigt (§ 167 AO); die Steueranmeldung steht dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führen soll, da in einem solchen Fall die Steueranmeldung erst als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gilt, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).

Normenkette:

AO § 370 Abs. 2, § 167, § 168 S. 1, § 370 Abs. 4 S. 1;

Hinweise:

Die Hinterziehung von Fälligkeitssteuern ist vollendet, wenn die geschuldete Steuer bis zum Fälligkeitstermin entweder ganz oder teilweise nicht eingegangen ist; denn in diesen Fällen ist der rechtzeitige und vollständige Verwirklichung des Steueranspruchs gefährdet und damit der Verkürzungserfolg eingetreten.