Der Senat bestätigt das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf (Ä 6 UF 201/83 Ä v. 8. 5. 1984, FamRZ 85, 599) mit Ä auszugsweise Ä folgender Begründung:
(a) »... Die Vorschrift des §
Allein die vorsätzliche Ausnutzung des als unrichtig erkannten Titels rechtfertigt noch nicht die Anwendung des §
(b-c) Von diesen Grundsätzen ist das OLG ausgegangen. Es hat ausgeführt, wenn in dem der Entscheidung v. 13. 7. 1983 zugrunde liegenden (Fluchthilfe-)Fall der inhaftierte Unterhaltsschuldner durch Abschirmung und falsche behördliche Beratung an der Erhebung der Abänderungsklage gemäß §
Nach dem für ihn ergebnislosen Abschluß des 1976/77 geführten Unterhaltsabänderungsverfahrens habe der Kl. davon ausgehen müssen, daß er zukünftig mit Erfolg eine weitere Abänderungsklage gegen die Bekl. nicht mehr werde erheben können. [Wird ausgeführt] ... Indessen sei die Bekl. spätestens zu Beginn des Jahres 1980 aufgrund der besonderen Verhältnisse des vorl. Falles verpflichtet gewesen, das Vertrauen des Kl. in die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu zerstören. Denn sie habe .. bei ihm die Überzeugung begründet und bestärkt, daß sie in Zukunft aus Alters- und gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen werde. ... [Das] (objektiv begründete) Vertrauen des Kl. in die Unveränderlichkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Bekl. weiter dadurch bestärkt. daß sie trotz eigenen Einkommens, das dem Kl. nicht zur Kenntnis gelangt sei und ersichtlich ihren angemessenen Unterhalt überstiegen habe, die Unterhaltsrenten fortlaufend stillschweigend in Empfang genommen habe. Ä Schließlich sei der Umstand bedeutsam, daß die Bekl. aus den Vorprozessen den eingeschränkten finanziellen Spielraum des Kl. im wesentlichen gekannt habe und ihr daher auch bewußt gewesen sei, daß die weitere Inanspruchnahme der Unterhaltsrente die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht nur umgekehrt, sondern in ein grobes Mißverhältnis verwandelt habe. Ä Nach allem sei sie nicht berechtigt gewesen und habe sich auch nicht für berechtigt halten dürfen, dem Kl. die ganze wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschweigen. ...
Diese Ausführungen bekämpft die Revision ohne Erfolg. Obwohl dem deutschen Recht eine allgemeine Auskunftspflicht fremd ist (s. Senatsurteil FamRZ 1983, 352), haben Rechtspr. und Schrifttum schon vor der gesetzl. Regelung des Auskunftsanspruchs durch das 1. EheRG in §
Auch die jetzt in den genannten Bestimmungen gesetzlich geregelte Pflicht zur Auskunftserteilung beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (Senatsurteile FamRZ 1982,
Für den Ä früher Ä noch nicht kodifizierten Auskunftsanspruch wurde vertreten, daß Auskunft nur zu erteilen brauche, wer darum gebeten werde; (auch) im Unterhaltsrecht gebe es keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Mutschler, Anmerkung in FamRZ 1976, 219, 221). Die jetzige gesetzl. Regelung sieht ebenfalls nur eine Auskunft auf Verlangen vor (§§
Gleichwohl kann neben dieser Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen in besonderen Fällen eine Verpflichtung zur ungefragten Information des Partners des Unterhaltsrechtsverhältnisses bestehen. Sie stellt ebenfalls eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§
Daß eine solche, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung (allgemein: Palandt/Heinrichs,
Die Pflicht zur unverlangten Information des anderen Teiles besteht allerdings nicht bereits dann, wenn eine i. S. des §
Zu dieser Fallgruppe gehört .. der Streitfall, der durch die hervorgehobenen besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem von der Bekl. erzeugten Vertrauen auf die Endgültigkeit ihrer Erwerbsunfähigkeit sowie durch die Höhe der später gleichwohl unerwarteterweise von ihr noch erzielten Einkünfte im Verhältnis zu dem Kl. bleibenden Beträgen sein Gepräge erhält. Unter diesen besonderen Umständen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß für die Bekl. eine Pflicht zur Information bestanden hat, deren Verletzung die weitere Entgegennahme der nach dem Titel zu zahlenden Unterhaltsrente als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kl. erscheinen läßt. Es wäre .. in besonderem Maße unbillig und geradezu unerträglich, die bewußte Ausnutzung des unrichtig gewordenen Titels durch die Bekl. hinzunehmen. Das trägt die Beurteilung, die Schadenszufügung sei in einer nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erfolgt (§