B. Bei der Billigkeitsabwägung dürfen, unabhängig von der Rangfolge, auch die Belange volljähriger Kinder berücksichtigt werden (BGH - IVb ZR 8/84 - 20.3.1985; nicht veröffentlicht, zit. Hoppenz, aaO., § 1577 Rdn. 42).
C. Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich etwaiger Einkünfte ist der Unterhaltsberechtigte, entsprechend dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, daß er seine Bedürftigkeit nachweisen muß.
C. Bei etwaigen Zweifeln an seiner Bedürftigkeit muß er darlegen und beweisen, daß er vom Gegner behauptete Einkünfte nicht hat und auch nicht erzielen könnte, z.B. Mittel aus