(a) "... Nach dem allgemeinen Grundsatz des §
(b) Für die Bemessung des nachehel. Unterhalts sind nach §
Zu diesen Einkünften gehören im vorl. Fall nicht die Zinserträge, die die Kl. - und ggf. auch der Bekl. - aus der Anlage ihrer Erlösanteile aus dem Verkauf des früheren ehel. Anwesens erzielen. Denn die Zinserträge haben die ehel. Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt. Sie haben ihnen während ihres Zusammenlebens und im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht .. zur Verfügung gestanden, sondern sind erst nach der Veräußerung des gemeinsamen Familieneigenheims als Folge der Scheidung erwachsen; .. (vgl. Senatsurteil FamRZ 1984,
(c) Die ehel. Lebensverhältnisse der Parteien können hingegen durch Nutzungen aus ihrem gemeinsamen Anwesen mit geprägt worden sein.
Leben Eheleute - wie hier die Parteien - in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus, so entfällt für sie einerseits die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Zum anderen haben die Eheleute jedoch die allgemeinen Grundstücksunkosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus bei Belastung ihres Einkommens die dafür anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Soweit - bei einer Gegenüberstellung der ersparten Mietaufwendungen mit den mit dem Eigentum verbundenen Unkosten - der Nutzungswert eines Hauses im Einzelfall den von den Eigentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, die Eigentümer also "billiger" wohnen als Eheleute, die für eine vergleichbare Wohnung Miete zu zahlen haben, ist die Differenz zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand andererseits für die Bestimmung der ehel. Lebensverhältnisse i. S. von §
Im vorl. Fall haben die Parteien bei der Veräußerung ihres Anwesens einen verteilungsfähigen Überschuß von rund 200 000 DM erzielt. Das legt die Annahme nahe, daß ihnen während ihres Zusammenlebens in dem Haus der Vorteil eines - zumindest teilweise - "mietfreien" Wohnens zugeflossen ist. Den Wert dieses Vorteils wird das OLG bei der erneuten tatrichterlichen Prüfung festzustellen und sodann - als Bestandteil der ehel. Lebensverhältnisse der Parteien - mit in die Bemessungsgrundlage für den nachehel. Unterhaltsanspruch der Kl. einzubeziehen haben. ..."