a. »Die Revision rügt die Verletzung der Präklusionsvorschrift des §
Die Rüge hat keinen Erfolg. Zwar kann die Abänderungsklage auf Gründe, die vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß bereits vorhanden waren, auch dann nicht gestützt werden, wenn sie dort nicht vorgetragen worden und deshalb noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung gewesen sind (Senatsurteil, BGHZ 98,353,358 f. [hier: IV (415) 180 a-b]). Das steht der Berücksichtigung des der Bekl. angelasteten Verhaltens jedoch nicht entgegen. Denn dieses Verhalten fand mit der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses nicht sein Ende; vielmehr dauerte und wirkte es weiter fort, und zwar sowohl bis zur Verkündung des Urteils v. 16. 7. 1986, durch das sich der Erfolg des betrügerischen Verhaltens verfestigte, als auch danach, als die Bekl. dem Kl. trotz weiterbestehender Offenbarungspflicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verschwieg. Unter diesen Umständen konnte das OLG die Geltendmachung des betrügerischen Verhaltens ohne Rechtsirrtum als Vorbringen ansehen, das durch §