BGH - Beschluß vom 04.02.1997
5 StR 680/96
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 553
wistra 1997, 186
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 04.02.1997 (5 StR 680/96) - DRsp Nr. 1997/3440

BGH, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 5 StR 680/96

DRsp Nr. 1997/3440

Hat der Angeklagte nur seine Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmedlungen nicht erfüllt, liegt lediglich eine Steuerhinterziehung auf Zeit vor.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Seine Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte einer der Gründungsgesellschafter der Firma H Bau GmbH, deren faktischer Geschäftsführer der frühere Mitangeklagte H war. Die GmbH nahm Ende 1988 ihre Geschäftstätigkeit auf. Eine geordnete Buchführung war in der Firma nicht vorhanden, Lohnkonten wurden nicht geführt, die jeweils benötigten Arbeitnehmer wurden auf nicht geklärte Art und Weise bei Bedarf angeworben. Die einzelnen Bauvorhaben wurden von H jeweils abgerechnet, ohne daß dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen als faktischer Geschäftsführer der GmbH nachkam.