BGH - Beschluß vom 16.11.1995
5 StR 562/95
Normen:
AO § 370 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Beschluß vom 16.11.1995 (5 StR 562/95) - DRsp Nr. 1996/19720

BGH, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 5 StR 562/95

DRsp Nr. 1996/19720

Steuerhinterziehung durch Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung ist keine mitbestrafte Nachtat gegenüber der durch eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung für dasselbe Kalenderjahr begangenen Tat.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.