Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Mai 1995 wird nach §
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, die jeweils abzugebende Umsatzsteuerjahreserklärung sei im Verhältnis zu den unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres eine (mitbestrafte) Nachtat (UA S. 61, 62), beschwert den Angeklagten nicht. Wegen des Verhältnisses zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung wird auf BGHSt 38, 165, 171 sowie den zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. November 1995 - 5 StR 535/95 - verwiesen.