BGH - Beschluß vom 26.05.1993
5 StR 134/93
Normen:
AO § 370 ; StGB §§ 52, 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1994, 282
wistra 1993, 222
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 26.05.1993 (5 StR 134/93) - DRsp Nr. 1994/3635

BGH, Beschluß vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 5 StR 134/93

DRsp Nr. 1994/3635

1. Der Senat hält an den Grundsätzen von BGHSt 33, 163 fest, wonach die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Besteuerungsgrundlagen zur Tateinheit führen kann. 2. Daraus, daß der Angeklagte bestrebt war, trotz des (späten) grundsätzlichen Geständnisses den Schuldumfang und damit die zu erwartende Strafe niedrig zu halten, läßt sich nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB schließen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB §§ 52, 56 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von BGHSt 33, 163 fest. Die unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer berührt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist den Schuldspruch nicht, da die Umsatzsteuer fortgesetzt hinterzogen und das Gesamtgeschehen durch die gleichzeitige Abgabe der Steuererklärungen für alle drei Steuerarten zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurde.