(a) "Das OLG hat in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt, daß die Ehe der Parteien nach §§
Zu dieser Beurteilung ist das OLG trotz seiner Feststellung gelangt, daß die AntrG. selbst nicht mehr bereit ist, die ehel. Lebensgemeinschaft mit dem AntrSt. wieder aufzunehmen. Damit hat es sich in der umstrittenen, vom Senat bisher offengelassenen Frage, ob es zu den Voraussetzungen der Härteklausel gehört, daß der scheidungsunwillige Ehegatte aus innerer Bindung an der Ehe festhält (vgl. Senatsurt. FamRZ 1981, 649; 1984, 559), der Auffassung angeschlossen, daß die Berufung auf §
Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist keinen Anhalt für ein anderes Verständnis auf. ...
Auch ihrem Inhalt nach steht die Vorschrift einer Beschränkung auf Fälle fortbestehender innerer Bindung des AntrG. an die Ehe entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, daß bei der Anwendung der Härteklausel nicht zwischen wirtschaftlichen und anderen, insbesondere immateriellen Umständen unterschieden werden darf, sondern alle Gesichtspunkte, die eine schwere Härte begründen können, in die Betrachtung einzubeziehen sind (Senatsurt. FamRZ 1984, 559 [hier: I (166) 133 a]). Im Grunde ergibt sich bereits hieraus, daß die Ablehnung der Scheidung durch den scheidungsunwilligen Ehegatten nicht auf dessen innerer Bindung an die Ehe zu beruhen braucht. Es wäre mit dem Gebot einer umfassenden Würdigung nicht zu vereinbaren, wenn die Fälle, in denen der Ehegatte zwar keine innere Bindung an die Ehe hat, aber sonstige Umstände, etwa gravierende wirtschaftliche Auswirkungen der Auflösung des Ehebandes, geltend machen kann, die eine schwere Härte zu begründen geeignet sind, von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschieden würden (vgl. auch Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1568 Rz. 7 a).
Allerdings ist an dem bereits im Urteil (FamRZ 1981, 649) dargelegten Standpunkt festzuhalten, daß sich in Fällen, in denen der AntrG. nicht aus innerer Bindung an der Ehe festhält, nur ausnahmsweise das erforderliche subjektive Härteempfinden feststellen lassen wird.. ."
(b) Davon sei - zu Recht - auch das OLG ausgegangen.
"... Gestützt auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten hat das OLG festgestellt, daß die AntrG. sich in einem Spätstadium der multiplen Sklerose befinde, in dem bereits kleine Aufflackerungen der Entzündungsvorgänge vergleichsweise massive Ausfälle bewirkten, die sie nicht mehr auszugleichen vermöge. Es liege eine "Mehrfachbelastung sensueller, motorischer und mentaler Natur" vor, die sich unablässig oder sprunghaft verschlimmere und für deren "Abdämmung" alle Kräfte der AntrG. festgelegt seien. Es sei davon auszugehen, daß die AntrG. unter der Last ihres Lebens die zur Bewältigung eingreifender Veränderungen erforderlichen Kräfte nicht "erübrigen" könne, weil sie sich in einem "brisant-labilen Gleichgewicht", in einer "auf die Spitze getriebenen Balancierung letztmöglicher Haltung" befinde. Bei diesem Zustand riefen Umstände, die einen gesunden Menschen nicht aus dem Gleichgewicht brächten, bei der AntrG. schwere Gefahren hervor, die sie nicht steuern könne. Eine Überlastung der AntrG. könne zum Zusammenbruch des Abwehrsystems führen und bringe die Gefahr wesentlicher gesundheitlicher Verschlechterungen bis hin zum Selbstmord mit sich. Dazu habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, die AntrG. habe ihm gegenüber zwar nie von Suizid gesprochen oder darauf angespielt, ihren früheren Suizidversuch sogar verschwiegen; die "charakteristische suizidale Düsternis und Spannung" seien jedoch fast allen persönlichen Themenkreisen immanent. Diese präsuizidale Gestimmtheit begründe nicht nur die Gefahr des Suizids, sondern sei auch ein Boden für die verschiedenartigsten Einbrüche in die psychomentale und psychosomatische Stabilität mit nicht absehbaren Folgen.
Aufgrund dieser durch die Krankheit begründeten außergewöhnlichen Umstände, die der Situation der AntrG. das besondere Gepräge gäben, ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, daß die Scheidung für die AntrG. eine schwere und unzumutbare Härte bedeute. Sie habe erklärt, sie sehe einem Scheidungsausspruch als einer weiteren Kränkung in der Reihe der Demütigungen entgegen, die der AntrSt. ihr seit langem angetan habe. Sie habe das Bewußtsein, es gehe ihr gegenüber als jemandem, der durch die Behinderung zum Außenseiter der Gesellschaft geworden sei, allein noch darum, eine Gesetzesvorschrift abzuwickeln, in welcher ihre Krankheit und ihr weiteres Schicksal keine Rolle mehr spielten. Sie empfinde eine Scheidung als unfaßliches Unrecht: als eine Belohnung des AntrSt. trotz seiner Schuld an der Zerrüttung der Ehe, während sie als nichtschuldiger Teil ins Elend gestoßen werde. ... Hinzu komme, daß die AntrG. befürchte, aufgrund der nach der Scheidung zu erwartenden Versteigerung, die hinsichtlich des Miteigentumsanteils des AntrSt. allerdings auch sonst drohe, aus dem Haus und ihrer jetzigen vertrauten Umgebung vertrieben zu werden, an ihrem Wohnort keine geeignete Wohnung zu finden und durch den Umzug in einen anderen Ort den Kontakt zu den jetzt ständig helfenden Personen zu verlieren. All diese Auswirkungen begründeten im Falle der Scheidung die schwere und von der AntrG. nicht zu steuernde Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung ihrer Erkrankung.
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos. [Wird ausgeführt]...
(c) Ebensowenig bedenklich ist es, daß das OLG zu dem Ergebnis gelangt ist, die der AntrG. durch die Scheidung drohenden Gefahren beständen auch nach Ablauf der in §
(d) Das OLG hat [jedoch zu Unrecht] aus der Entscheidung des BVerfG zum einen den Schluß gezogen, daß §
Stellt das BVerfG die Verfassungwidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit dem