»... Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gem. §
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jeder Ehe die ökonomischen Verhältnisse durch den späteren Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern geprägt werden, bestehe nicht.
»Im vorl. Fall hat das BerGer. aber aus den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien rechtsfehlerfrei entnommen, daß sie beide ihren Lebensstandard von vornherein nur für die Zeit (erheblich) eingeschränkt haben, in der sie die Lebensbedürfnisse ihrer Kinder gleichrangig zu befriedigen hatten, also jedenfalls solange diese noch nicht volljährig waren. Es besteht kein Grund, dieses in der Lebensplanung beider Parteien während ihres Zusammenlebens angelegte Opfer nach dem Eintritt der Volljährigkeit auch des jüngsten ihrer sechs Kinder einseitig nur noch der Bekl. abzuverlangen, in dem bei der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs weiterhin die Last des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. In einem Mangelfall der Art, wie er hier vorliegt, kommt dem Umstand, daß die erwartete Entlastung erst in einem größeren zeitlichen Abstand zur Scheidung eingetreten ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Auffassung liegt bereits den Senatsurteilen [in] NJW 1988, 2034 = FamRZ 1988, 701 [hier: I (166) 182 c] und NJW 1988, 2101 = FamRZ 1988, 817 zugrunde. ...«