BGH - Urteil vom 07.06.1989
IVb ZR 63/88
Normen:
BGB § 1578 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)204b-c
NJW-RR 1989, 1154

BGH - Urteil vom 07.06.1989 (IVb ZR 63/88) - DRsp Nr. 1992/1854

BGH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 63/88

DRsp Nr. 1992/1854

b-c. Nur in Ausnahmefällen mögliche Berücksichtigung späteren Wegfalls von Unterhaltslasten gegenüber gemeinschaftlichen Kindern bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, (c) so im Falle von Ehegatten, deren gemeinsamer Lebensplan eine Einschränkung ihres Lebensstandards nur bis zur Volljährigkeit der Kinder vorsieht.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1;

»... Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gem. § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie gem. § 58 EheG richtet, i. d. R. nur durch die bis zur Scheidung eingetretene Entwicklung bestimmt werden, können nachträglich eintretende Umstände sie nur noch ausnahmsweise beeinflussen. .. Der Senat [hat bereits] ausdrücklich anerkannt, daß der Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern eine solche Ausnahme bilden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß die Änderung aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war Ä was beim Wegfall des Kindesunterhalts regelmäßig der Fall ist Ä, sondern daß diese Erwartung die Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits geprägt hatte. ...«

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jeder Ehe die ökonomischen Verhältnisse durch den späteren Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern geprägt werden, bestehe nicht.