BGH - Urteil vom 17.02.1998
5 StR 624/97
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 185
wistra 1998, 225

BGH - Urteil vom 17.02.1998 (5 StR 624/97) - DRsp Nr. 1998/4501

BGH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 5 StR 624/97

DRsp Nr. 1998/4501

1. Der Aussteller von Scheinrechnungen unter dem Namen einer von ihm betriebenen Firma ist Schuldner das darin enthaltenen Umsatzsteuer. 2. Bei der Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen beschränkt sich die Steuerverkürzung auf die Hinterziehungszinsen; das gilt auch, wenn eine Jahreserklärung nicht abgegeben wird.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung in 16 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage zur Last gelegt, in der Zeit vom Februar 1994 bis Mai 1995 nach Ausstellung von Scheinrechnungen, die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 22 Mio. DM nicht bei den dafür zuständigen Finanzämtern im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt zu haben.