Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung in 16 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage zur Last gelegt, in der Zeit vom Februar 1994 bis Mai 1995 nach Ausstellung von Scheinrechnungen, die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 22 Mio. DM nicht bei den dafür zuständigen Finanzämtern im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt zu haben.
Soweit der Angeklagte für die Ausstellung der Scheinrechnungen von dem Empfänger, der seinerseits die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte, regelmäßig Zahlungen in Höhe von insgesamt 250.000 DM erhielt, die er ebenfalls nicht gegenüber dem Finanzamt erklärte, ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach §
2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte als Aussteller der Scheinrechnungen unter dem Namen der von ihm betriebenen Einzelfirmen in Berlin und Brühl nach §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG Schuldner der in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge war. Dies gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG auch für die Fälle, in denen der Angeklagte unter der Firma in Berlin überhaupt nicht unternehmerisch tätig war, weil es sich insoweit um eine reine Scheinfirma zum Zweck der Rechnungsausstellung handelte, die keinerlei unternehmerische Tätigkeiten entfaltete.
Nach § 18 Abs. 4a, 4b UStG (1993) war der Angeklagte auch verpfichtet, im Hinblick auf die von ihm erstellten Scheinrechnungen die dar.in enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so daß objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40,
3. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von einem falschen Maßstab ausgegangen ist, indem er lediglich auf die vom Angeklagten in Abrede genommene Kenntnis der gesetzlichen Regelung in §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 4 UStG abgestellt und zur inneren Tatseite keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt 34,
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte und der gemeinsam mit ihm handelnde Rechnungsempfänger K als Sitz der Scheinfirma gezielt Berlin auswählten, "weil dort die Finanzbehörden im Zuge der Wiedervereinigung stark überlastet seien und ihnen deswegen eine nur kurze Zeit bestehende Firma nicht auffallen werde" (UA S. 20). Eine solche Überlegung spricht für die Kenntnis des Angeklagten von der bestehenden Umsatzsteuerpflicht der von ihm zu gründenden "Briefkastenfirma" (vgl. UA S. 21, 23, 25).
Dies hat das Landgericht bei seiner Abwägung zur inneren Tatseite ebensowenig bedacht wie den Umstand, daß der Angeklagte - der mit seiner Einzelfirma in Brühl seit 1990 steuerlich beraten war und das System der Umsatzbesteuerung grundsätzlich kannte - auch dann seinem Steuerberater die unter der Brühler Firma D erstellten Scheinrechnungen ab Mai 1994 gerade nicht zur Verfügung stellte, obwohl er selbst erklärt hat, er habe in Unkenntnis der steuerlichen Angelegenheiten die Unterlagen der Firma D seinem Steuerberater in einem Karton übergeben, damit dieser die Steuererklärungen erstelle. Wenn das Landgericht dazu ausführt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er seinen Steuerberater über die steuerrechtlichen Folgen des Ausstellens von Scheinrechnungen nicht befragt habe, so hätte es ebenso in die Abwägung einstellen müssen, daß der Angeklagte diese Rechnungen gerade nicht mit übergab. Die dazu angestellte Erwägung, es sei "lebensnah", wenn der Angeklagte seinen Steuerberater nicht zu den steuerlichen Auswirkungen der Scheinrechnungen befragt habe, weil kaum anzunehmen sei, daß sich der Angeklagte seinem Steuerberater in einem Bereich steuerunehrlichen Verhaltens anvertraut hätte, spricht in diesem Zusammenhang eher für die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes. Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht; es genügt, wenn der Täter den jeweils bestehenden Steueranspruch dem Grunde nach kennt und auch der Höhe nach für möglich hält (BGH wistra 1990,
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es infolge der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 -).
Sollte der neue Tatrichter hinsichtlich der angeklagten Taten erneut zu einem Freispruch kommen, wird er eine Wiedereinbeziehung der bisher nach §
Die Ausstellung und Begebung der Scheinrechnungen unter den beiden Firmen des Angeklagten stellt einerseits eine mögliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung des Kather durch Geltendmachung der Vorsteuer in Höhe von rund 22 Mio. DM dar, andererseits folgt daraus die Pflicht zur Erklärung der ausgewiesenen Umsatzsteuer, der der Angeklagte nicht nachgekommen ist. Daß insoweit materiellrechtlich keine Tateinheit vorliegt, steht der Beurteilung des geschichtlichen Vorgangs als verfahrensrechtliche Einheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 - m.N.).