BGH - Urteil vom 20.04.1999
5 StR 54/99
Normen:
AU § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
StV 2000, 497
wistra 1999, 298
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

BGH - Urteil vom 20.04.1999 (5 StR 54/99) - DRsp Nr. 1999/5983

BGH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 5 StR 54/99

DRsp Nr. 1999/5983

Will der Täter mit Hilfe von Scheinrechnungen ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen erreichen, so kann der Tatrichter von einer Steuerhinterziehung auf Dauer ausgehen, wenn spätere - richtige - Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht mehr beabsichtigt waren.

Normenkette:

AU § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, geht fehl. Angesichts des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen mit einem Schaden von mehr als 750.000 DM und des Gewichts der Taten war es jedenfalls nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar, die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts zu bejahen (vgl. dazu BGHSt 40, 120).

2. Die sachlichrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.