(a) "... Aus der Vorschrift [des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden § 72 Satz 1 EheG] - die in das seit dem 1. 7. 1977 geltende Recht inhaltlich unverändert als §
Der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts steht nicht entgegen, daß die Parteien ihn im unmittelbaren Anschluß an die Eheschließung nach einem schon vor der Eheschließung vom Kl. angefertigten und der Bekl. vorgelegten Vertragsentwurf vereinbart haben. .. Es entspricht der übereinstimmenden Auffassung in Rechtspr. und Lit., daß sie als vorsorgende Vereinbarung grundsätzlich schon im Zusammenhang mit der Eheschließung und gegebenenfalls auch schon vorher geschlossen werden kann [folgen Hinw.].
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt berührt nicht einen Kernbereich der Ehe, in dem von der gesetzl. Ausgestaltung abweichende Parteivereinbarungen als Verstoß gegen zwingendes Recht (etwa Art.
(b) Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist auch nicht in Fällen grundsätzlich unwirksam, in denen von einem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann, daß er (ganz oder teilweise) selbst für seinen Unterhalt sorgt (§
Von den Tatbeständen, die nach dem seit dem 1. 7. 1977 geltenden Recht einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gewähren, nimmt derjenige des §
Diese Gründe reichen aber nicht aus, den Unterhaltstatbestand des §
(c) Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit eines umfassenden, auch den Fall der Kindesbetreuung einschließenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt in einer vorsorgenden Vereinbarung ist der dadurch begünstigte Ehegatte indessen nicht berechtigt, sich im Falle der Scheidung unter allen Umständen auf den Verzicht zu berufen. Wie jedes andere Recht darf das aus dem Verzicht herzuleitende nicht mißbräuchlich ausgeübt werden. Daher kann es einem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten im Einzelfall verwehrt sein, sich auf den vereinbarten Verzicht zu berufen, wenn dies - etwa aufgrund der späteren Entwicklung - mit dem auch im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist. ..."