Das klagende Land (Kläger) hat der Tochter des Beklagten in der Zeit von Oktober 1985 bis September 1986 Ausbildungsförderung gewährt und nimmt den Beklagten in Höhe der gewährten Leistungen aus nach § 37 Abs. 1 BAföG - übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Die am 15. Januar 1965 geborene Tochter Petra aus der 1982 geschiedenen Ehe des Beklagten, die nicht bei einem Elternteil wohnt, studierte seit dem Wintersemester 1985/1986 Tiermedizin. Am 15. Oktober 1985 stellte sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung in Form der Darlehensgewährung; der Antrag wurde am 29. November 1985/6. Januar 1986 abgelehnt. Das Studentenwerk - Amt für Ausbildungsförderung - gewährte der Tochter indessen Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG in Höhe von 640 DM für Oktober 1985 und von monatlich 270 DM in der Zeit von November 1985 bis September 1986.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|