BGH - Urteil vom 25.01.1989
IVb ZR 31/88
Normen:
BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1 Anspruchsübergang 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 4
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 Anteilsberechnung 2
FamRZ 1989, 499
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 12
MDR 1989, 620
NJW-RR 1989, 578
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen AG Ahrensburg

BGH - Urteil vom 25.01.1989 (IVb ZR 31/88) - DRsp Nr. 1994/4169

BGH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 31/88

DRsp Nr. 1994/4169

»Hat sich ein Elternteil durch Vertrag mit dem anderen verpflichtet, diesen von Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes freizustellen, und hat der andere Elternteil seinen Anspruch aus dieser Vereinbarung an das Kind abgetreten, so wird dieser Anspruch von einem Anspruchsübergang nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht erfaßt.«

Normenkette:

BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) hat der Tochter des Beklagten in der Zeit von Oktober 1985 bis September 1986 Ausbildungsförderung gewährt und nimmt den Beklagten in Höhe der gewährten Leistungen aus nach § 37 Abs. 1 BAföG - übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.

Die am 15. Januar 1965 geborene Tochter Petra aus der 1982 geschiedenen Ehe des Beklagten, die nicht bei einem Elternteil wohnt, studierte seit dem Wintersemester 1985/1986 Tiermedizin. Am 15. Oktober 1985 stellte sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung in Form der Darlehensgewährung; der Antrag wurde am 29. November 1985/6. Januar 1986 abgelehnt. Das Studentenwerk - Amt für Ausbildungsförderung - gewährte der Tochter indessen Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG in Höhe von 640 DM für Oktober 1985 und von monatlich 270 DM in der Zeit von November 1985 bis September 1986.