1. Auf die Revision der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2014
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die ... KG für 1996 vom 13. März 2008 wird dahingehend geändert, dass bei der Feststellung des Gesamthandsgewinns unter Berücksichtigung des bereits durch das genannte Urteil des Hessischen Finanzgerichts zugesprochenen Teilbetrags weitere Betriebsausgaben von 45.893,96 DM zu berücksichtigen sind.
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