BFH - Urteil vom 08.11.2018
IV R 38/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96, § 107 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2, § 126 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 329, 414, 415; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1, § 247 Abs. 1, § 266 Abs. 3 Buchst. C; UStG § 14;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 551
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 854/07

Bilanzielle Behandlung der Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters einer Personengesellschaft von einer privaten VerbindlichkeitAbzugsfähigkeit von trotz insoweit fehlender Freistellung übernommenen Darlehenszinsen

BFH, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen IV R 38/16

DRsp Nr. 2019/6576

Bilanzielle Behandlung der Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters einer Personengesellschaft von einer privaten Verbindlichkeit Abzugsfähigkeit von trotz insoweit fehlender Freistellung übernommenen Darlehenszinsen

1. NV: Nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist eine zu Unrecht in der Vergangenheit ausgebuchte Verbindlichkeit in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahrs, dessen Gewinn verfahrensrechtlich noch berücksichtigt werden kann, wieder zu passivieren. 2. NV: Übernimmt die Personengesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters als Teil der Abfindung die Freistellung von einer privaten Verbindlichkeit, so ist die Freistellungsverpflichtung von der Gesellschaft zu passivieren. Beinhaltet die Freistellung nicht die Darlehenszinsen, werden diese aber trotzdem von der Gesellschaft gezahlt, fehlt es dafür an einer betrieblichen Veranlassung.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2014 12 K 854/07 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die ... KG für 1996 vom 13. März 2008 wird dahingehend geändert, dass bei der Feststellung des Gesamthandsgewinns unter Berücksichtigung des bereits durch das genannte Urteil des Hessischen Finanzgerichts zugesprochenen Teilbetrags weitere Betriebsausgaben von 45.893,96 DM zu berücksichtigen sind.