FG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2006
5 K 3447/04 U
Normen:
UStG § 12 Abs.1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a ; AO § 64 Abs. 1 § 65 Nr. 3 ; TFG § 1 § 3 § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 305

Blutspendedienst; Organisation; Mitwirkungsleistungen; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Zweckbetrieb; Wettbewerb; Versorgungsauftrag; Aufwandspauschale - Aufwandspauschalen im Rahmen der Organisation von Blutspenden unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 3447/04 U

DRsp Nr. 2007/6229

Blutspendedienst; Organisation; Mitwirkungsleistungen; Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Zweckbetrieb; Wettbewerb; Versorgungsauftrag; Aufwandspauschale - Aufwandspauschalen im Rahmen der Organisation von Blutspenden unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

1. Die organisatorischen Mitwirkungsleistungen eines in NRW ansässigen Kreisverbandes des DRK bei der Organisation dezentraler Blutspendetermine unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da insoweit weder tatsächlich noch potentiell zu anderen Betrieben ähnlicher Art. eine Wettbewerbssituation besteht. 2. Unabhängig davon räumt das Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I 1998 S. 1752) dem darin enthaltenen Versorgungsauftrag einen höheren Stellenwert ein als dem Schutz der im deutschen Blutspendewesen tätigen Institutionen vor möglichen Wettbewerbsbeschränkungen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs.1 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a ; AO § 64 Abs. 1 § 65 Nr. 3 ; TFG § 1 § 3 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als örtlicher gemeinnütziger Verein Mitglied des als Verband der Freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) anerkannten Deutschen Roten Kreuzes - DRK -. Nach seiner Satzung gehört zum Tätigkeitsbereich des Klägers u.a. der "Blutspendedienst" (§ 3 Abs. 3 Nr. II.3 der Satzung).