Hinweise:
Hinweise zur Festsetzung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt (§ 1615f Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch Neufestsetzungen laufend aktualisiert (vgl. die derzeit gültige Fassung - 4. Verordnung über Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 19.3.1992, BGBl. I S. 535 - vgl. die Auflistung im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, A. II. a). Im Gebiet der ehemaligen DDR können auch die Landesregierungen die Regelbedarfssätze festsetzen, bis die Bundesregierung dies für einzelne Länder oder einheitlich übernimmt (vgl. Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II Art. 234 EGBGB § 9). Zu den bereits existierenden Regelunterhaltsverordnungen in den neuen Bundesländern vgl. im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, B. II.
B. Zwar wird für den Anspruch auf Regelunterhalt gemäß § 1615f BGB keine Leistungsfähigkeit des Vaters vorausgesetzt, bei Leistungsunfähigkeit kann der Erzeuger aber nach § 1615h BGB Herabsetzung des zu leistenden Unterhalts verlangen.
B. Vgl. auch LG Stuttgart, DAV 1989, 528 (zu einer Herabsetzung nach § 1615h BGB können diejenigen Umstände führen, die im Rahmen der §§ 1602, 1603 BGB beachtlich sind).