OLG Hamm vom 15.12.1988
4 UF 329/88
Normen:
BGB § 1360 a; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp IV(424)138c-e
FamRZ 1989, 617
NJW-RR 1989, 516
Rpfleger 1989, 207

OLG Hamm - 15.12.1988 (4 UF 329/88) - DRsp Nr. 1992/8768

OLG Hamm, vom 15.12.1988 - Aktenzeichen 4 UF 329/88

DRsp Nr. 1992/8768

c-e. Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten (Abs. 1 Nr. 2): (c) Darlegung und Beweislast des Gläubigers für das Bestehen eines solchen Anspruchs; (d-e) für die Schlüssigkeit der Klage gegen den Drittschuldner erforderliche substantiierte Darlegung, daß das Einkommen des Drittschuldners den notwendigen Familienunterhalt übersteigt; (e) kein »zwangsläufiger« Taschengeldanspruch aufgrund der bloßen Tatsache des Verheiratetseins.

Normenkette:

BGB § 1360 a; ZPO § 850 b Abs.1 Nr.2;

»Für das Bestehen eines Taschengeldanspruchs der [Schuldnerin, Ehefrau] gegen den Bekl. [Drittschuldner, Ehemann] ist die Kl. [Gläubigerin] in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Aus der zugrunde zu legenden Darstellung der Kl. ergibt sich jedoch nicht, daß die Ehefrau des Bekl. gegen diesen .. einen Anspruch auf Taschengeld gemäß § 1360 a BGB gehabt habe. Dann aber kann auch die Kl. einen derartigen ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch nicht mit Erfolg gegen den Bekl. geltend machen.

Die Frage, ob ein Taschengeldanspruch überhaupt pfändbar ist .. und ob dies auch noch im Drittschuldnerprozeß zu prüfen ist, braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Anspruch im vorl. Fall nicht besteht, so daß Ä eine wirksame Pfändung unterstellt Ä die Kl. gleichwohl keinen Anspruch haben würde.