"Obwohl auch auf den Unterhaltsanspruch nach §
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Kl. hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklärt, als die - gescheiterte - Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der Vorsorge für Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die so geplanten Verhältnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise geändert, daß die Kl. ihre beruflichen Vorstellungen - zur Zeit - nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu bestimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie möglichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewähren (vgl. BVerfGE 57,
Solange und soweit die Kl. durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Bekl. sich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft. ..."