BGH - Urteil vom 31.01.1990
XII ZR 36/89
Normen:
BGB § 1572 Nr.4, § 1573 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1572 Nr. 4 Einsatzzeitpunkt 1
BGHR BGB § 1576 Einsatzzeitpunkt 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 16
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Unterhaltstitel 1
BGHR ZPO § 323 Beweislast 1
DRsp I(166)213a
FamRZ 1990, 496
MDR 1990, 625

Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

BGH, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 36/89

DRsp Nr. 1992/1431

Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

»1. Ist der einem Unterhaltstitel, dessen Abänderung der Schuldner begehrt, zugrundeliegende Unterhaltstatbestand durch Veränderung der Verhältnisse weggefallen, trägt der Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen. 2. Kommt als Einsatzzeitpunkt eines Unterhaltsanspruchs (hier nach § 1572 BGB) der Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB in Betracht (hier nach § 1572 Nr. 4 BGB), so kann der Unterhaltspflichtige sich u.U. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, daß der Unterhaltsberechtigte in einer Zeit, während der der Pflichtige ihm tatsächlich Unterhalt geleistet hat, die zum Nachweis eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB an sich erforderlichen Erwerbsbemühungen unterlassen hat.«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr.4, § 1573 Abs.1;

Tatbestand:

Die Parteien haben im Jahre 1967 die Ehe geschlossen, aus der die am 1. Juli 1969 geborene Tochter Bettina hervorgegangen ist. Seit dem 15. Januar 1980 sind sie rechtskräftig geschieden.