BFH vom 26.07.1973
V R 42/70
Fundstellen:
BFHE 110, 219
BStBl II 1973, 766

BFH - 26.07.1973 (V R 42/70) - DRsp Nr. 1997/11676

BFH, vom 26.07.1973 - Aktenzeichen V R 42/70

DRsp Nr. 1997/11676

»Das Vorliegen einer sog. Gewinnpoolung beinhaltet für sich allein noch keinen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der ... GmbH. Diese hatte mit der Rechtsvorgängerin der ... KG einen Interessengemeinschaftsvertrag abgeschlossen. Die hier wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

(1)Die beiden Vertragschließenden betreiben Werbungsmittlergeschäfte, die Vertragschließende zu 2. außerdem Werbegestaltungsgeschäfte einschließlich solcher für Kunden des Vertragschließenden zu 1. . Diese Arbeitsteilung zwischen den beiden Vertragschließenden soll Grundlage dieses Vertrages bleiben.

§ 2 (1) Die beiden Vertragschließenden vereinbaren, vor Neuabschlüssen von reinen Werbungsmittlergeschäften jeweils gemeinsam zu entscheiden, welche der beiden Vertragschließenden das einzelne Geschäft durchführen soll.

(2) Die gemeinsame Entscheidung der Vertragschließenden soll zur Grundlage haben, möglichst gleichhohe Gewinne oder gleich niedrige Verluste zu erzielen.

...

§ 4

(1) Die beiden Vertragschließenden vereinbaren einen gemeinsamen Gewinn- und Verlustausgleich dahingehend, daß beide Vertragschließenden gleichhohe Gewinne oder gleich niedrige Verluste in den endgültigen Jahresschlußbilanzen aufweisen.