BFH vom 10.11.1983
V R 13/79
Normen:
AO (1977) § 236 ; FGO (a.F.) § 111 ; UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 240
BStBl II 1984, 185

BFH - 10.11.1983 (V R 13/79) - DRsp Nr. 1997/15853

BFH, vom 10.11.1983 - Aktenzeichen V R 13/79

DRsp Nr. 1997/15853

»Der Anspruch auf Prozeßzinsen steht dem durch Steuerbescheid herangezogenen obsiegenden Steuerschuldner im formellen Sinne auch dann zu, wenn er als Organ nicht im materiellen Sinne Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und die Steuer im Organkreis angefallen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 236 ; FGO (a.F.) § 111 ; UStG (1951) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1967) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft - errechnete für die Monate Januar bis März 1958 insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 392.720,45 DM. Die errechneten Beträge wurden an das beklagte Finanzamt entrichtet. Für die Folgezeit gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab.

Mit Schreiben vom 15. September 1961 an das Finanzamt führte die Klägerin aus, nach ihrer Auffassung bestehe seit dem 2. Januar 1958 zu der X ein Organschaftsverhältnis. Sie beantragte deshalb die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen. Gleichzeitig legte sie die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1958 vor, in der sie die vereinnahmten Entgelte mit 0 DM angab.