OLG Stuttgart - Urteil vom 23.10.1979
17 UF 41/79 ES
Normen:
BGB § 1573 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 1018
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 1
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 21.12.1978 - Vorinstanzaktenzeichen F 2104/77

OLG Stuttgart - Urteil vom 23.10.1979 (17 UF 41/79 ES) - DRsp Nr. 1994/13553

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1979 - Aktenzeichen 17 UF 41/79 ES

DRsp Nr. 1994/13553

Der Anspruch aus § 1573 BGB besteht nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 1 und 2 nur, soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat. Diese Ansprüche schließen folglich - beim Vorliegen eines Teilanspruchs, soweit sie reichen - den Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB aus; dieser ist gegenüber den Ansprüchen aus den übrigen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff. BGB subsidiär.

Normenkette:

BGB § 1573 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 1.12.1956 die Ehe geschlossen. Von ihren 4 Kindern ist eines noch minderjährig. Auf den Antrag der Ehefrau, dem der Ehemann sich im Laufe des Verfahrens angeschlossen hatte, hat das Familiengericht Heilbronn durch am 21.12.1978 verkündetes Urteil auf Scheidung der Ehe erkannt. Im gleichen Urteil hat es die elterliche Gewalt für das jüngste Kind der Parteien auf die Mutter übertragen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann aufgrund seines Anerkenntnisses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 100,-- DM an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt. Im übrigen hat es einen Unterhaltsanspruch der Frau, die eine monatliche Unterhaltsrente von 700,-- DM begehrt hatte, nach § 1573, teilweise in Verbindung mit § 1572 BGB dem Grunde nach angenommen, aber den Unterhaltsantrag wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Mannes abgewiesen.