OLG Köln vom 21.12.1990
2 W 216/90
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 587
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 17

OLG Köln - 21.12.1990 (2 W 216/90) - DRsp Nr. 1994/12284

OLG Köln, vom 21.12.1990 - Aktenzeichen 2 W 216/90

DRsp Nr. 1994/12284

Der Umfang der Pfändung muß so bestimmt bezeichnet werden, daß der Drittschuldner die Billigkeitsprüfung nachvollziehen und ohne weiteres erkennen kann, welchen Betrag er an den Gläubiger abzuführen hat.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a ;

Hinweise:

Der dort beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluß lautete: »Wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen seinen von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten aufgrund bestehender Ehe auf Zahlung eines Taschengeldes als Teil einer Unterhaltsrente (Unterhaltsanspruch nach §§ 1360 -1360b BGB), über das der Ehegatte zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann, gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere der Tabelle zu § 850 c ZPO, gepfändet. Der Taschengeldanspruch errechnet sich wie folgt: Er beträgt 5 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemannes«.