I. Die Beschwerdeführerin befaßt sich mit der Errichtung, Vermietung und dem Verkauf von Wohnhäusern. Sie besitzt mehrere Doppelhäuser, deren Wohnungen sie in den Streitjahren möbliert vermietet hat. Das beklagte Finanzamt (FA) hat die hierfür vereinnahmten Beträge für 1968 mit 2.648 DM und für 1969 mit 19.882 DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer für 1968 wurde auf 105,90 DM und für 1969 auf 795,25 DM festgesetzt.
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