BFH vom 18.01.1973
V B 47/72
Fundstellen:
BFHE 108, 271
BStBl II 1973, 426

BFH - 18.01.1973 (V B 47/72) - DRsp Nr. 1997/11474

BFH, vom 18.01.1973 - Aktenzeichen V B 47/72

DRsp Nr. 1997/11474

»Die - nicht steuerbefreite - Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereit hält (§ 4 Nr. 12 Abs. 2 UStG 1967) setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis voraus.«

I. Die Beschwerdeführerin befaßt sich mit der Errichtung, Vermietung und dem Verkauf von Wohnhäusern. Sie besitzt mehrere Doppelhäuser, deren Wohnungen sie in den Streitjahren möbliert vermietet hat. Das beklagte Finanzamt (FA) hat die hierfür vereinnahmten Beträge für 1968 mit 2.648 DM und für 1969 mit 19.882 DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer für 1968 wurde auf 105,90 DM und für 1969 auf 795,25 DM festgesetzt.