FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2010
16 K 347/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9;

Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 16 K 347/09

DRsp Nr. 2010/8733

Die an eine Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig

1. Die Übernahme der Haftung für eine GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH gegen Erhalt einer Vergütung stellt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. 2. Auch wenn die Übernahme der persönlichen Haftung der Komplementär-GmbH kraft Gesetzes aus ihrer Gesellschafterstellung folgt, steht das umsatzsteuerrechtlich der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen. Demgemäß ist die an die Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine der Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin, eine GmbH, ist persönliche haftende Gesellschafterin der Firma N. GmbH & Co. KG. Auf entsprechenden Antrag hat der Beklagte die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten am 13. Mai 2004 gestattet.