I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Fuhrunternehmer. Er führt mittels zweier Frachtkähne auch Frachtfahrten auf dem Wasser aus. Diese Kähne hatte er im Veranlagungszeitraum 1965 nach entsprechender fernmündlicher Auftragserteilung auch dazu eingesetzt, in den seichten Gewässern um die Insel X Seekies zu bergen und am Kai anzulanden. Von dort wurde der Kies entweder von den Auftraggebern abgeholt oder ihnen vom Kläger mit eigenem Kraftfahrzeug (Kfz) zugeführt. Nach den Geschäftsbedingungen des Klägers galten seit März/April 1965 für diese Aufträge die Bestimmungen der §§ 425ff. HGB für Frachtführer.
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