BFH - Urteil vom 09.05.1996
V R 118/92
Normen:
BewG § 51 Abs. 1 S. 1, 2 sowie Abs. 4 S. 1, Anlage 1; UStG (1973/1980) § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2082
BB 1996, 2236
BFHE 181, 184
DB 1996, 2163
DStR 1996, 1604
DStZ 1996, 710
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 09.05.1996 (V R 118/92) - DRsp Nr. 1996/28798

BFH, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen V R 118/92

DRsp Nr. 1996/28798

»Die Fragen, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes zu der eines gewerblichen Betriebes verändert hat und wann der Beginn einer solchen Entwicklung eingeleitet wurde, können nicht allein aufgrund des bloßen Überschreitens der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG 1973/80 i.V.m. § 51 Abs. 1 BewG bestimmten Tierbestandsgrenzen während eines bestimmten Zeitraums beantwortet werden. Nachhaltiges Übersteigen i. S. der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn dieser Vorgang nicht nur vorübergehend ist und auf einem Entschluß des Steuerpflichtigen zum Strukturwandel beruht, d.h. mit dessen anhand objektiver Kriterien nachvollziehbarem Willen erfolgt.«

Normenkette:

BewG § 51 Abs. 1 S. 1, 2 sowie Abs. 4 S. 1, Anlage 1; UStG (1973/1980) § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betriebene A-Mast in den Streitjahren (1979 bis 1982) infolge Strukturwandels vom Wirtschaftsjahr 1979/1980 an als gewerblich anzusehen ist.