»Die Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre einzige geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist unabhängig davon, ob eine gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Geschäftsführungsvergütung oder nichts gezahlt wird, keine gegenüber einer anderen Person erbrachte Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG (Aufgabe des Urteils vom 19.07.1973 V R 157/71 , BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764).«