BFH - Urteil vom 09.09.1993
V R 124/89
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 413
BB 1994, 58
BFHE 172, 541
BStBl II 1994, 129
GmbHR 1994, 195
NWB 1994, F. 1, 13
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.09.1993 (V R 124/89) - DRsp Nr. 1996/9935

BFH, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen V R 124/89

DRsp Nr. 1996/9935

»Die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung kann bei einer Betriebsaufspaltung gegeben sein, wenn der Organträger als Besitzunternehmer der Organbetriebsgesellschaft ein Grundstück vermietet, das für die Umsatztätigkeit besonders gestaltet ist«

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übertrug der neu errichteten K-GmbH (GmbH), an der er mit rd. 87,5 v.H. beteiligt war, das gesamte Anlagevermögen seines Unternehmens mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks. Der Kläger ist Geschäftsführer der GmbH, die Metallwaren aller Art, insbesondere Industrie- und Zubehörteile aus Blech für die Land-, die Bauwirtschaft und den Fahrzeugbau herstellt. Das 11.000 qm große Betriebsgrundstück vermietete der Kläger der GmbH im Jahr 1979 für jährlich 48.000 DM (netto) steuerpflichtig. Der Kläger hatte diese Wirtschaftsgüter am 31.01.1978 von der K-OHG erworben, deren Geschäftstätigkeit er nach dem Ausscheiden eines Mitgesellschafters als Alleinunternehmer fortführte.