SchlHOLG vom 23.11.1989
15 UF 58/89
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 518
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 89

SchlHOLG - 23.11.1989 (15 UF 58/89) - DRsp Nr. 1994/13827

SchlHOLG, vom 23.11.1989 - Aktenzeichen 15 UF 58/89

DRsp Nr. 1994/13827

Die Kosten für Unterkunft und Wohnung gehören zum allgemeinen Lebensbedarf, so daß die konkrete Höhe der Miete für die Unterhaltsbemessung regelmäßig keine Rolle spielt. Nur dann sind Wohnkosten für die Bedarfsberechnung von Bedeutung und ist der Mietanteil der aus der Wohnung ausgezogenen Ehefrau vom unterhaltspflichtigen Einkommen des Ehemannes abzuziehen, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung aufzuwenden sind und dem Ehepartner die Aufgabe der bisherigen Wohnung noch nicht zuzumuten ist, um vor Ablauf des Trennungsjahres nicht indirekt das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 278 und oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 76.

Fundstellen
FamRZ 1990, 518
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 89