I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine staatlich anerkannte private kaufmännische Berufsfachschule. In den Jahren 1968 bis 1970 führte er Lehrgänge durch, in denen Erwachsene zu Kaufmannsgehilfen ausgebildet wurden. Den Lehrgangsteilnehmern verkaufte der Kläger Lehrbücher und andere Lernmittel (Hefte, Aufgabensammlungen und Skripten) und vermietete ihnen Schreibmaschinen zur Erledigung schulischer und häuslicher Übungsarbeiten. Ein Teil der abgegebenen Lernmittel, insbesondere Formulare, Buchführungsunterlagen, Aufgabensammlungen und Skripten, waren vom Kläger selbst entworfen und auf einem Umdrucker hergestellt worden.
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