BGH - Beschluß vom 12.12.1979
2 StR 735/79
Normen:
StGB §§ 73, 74c ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 12.12.1979 (2 StR 735/79) - DRsp Nr. 1997/17198

BGH, Beschluß vom 12.12.1979 - Aktenzeichen 2 StR 735/79

DRsp Nr. 1997/17198

Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.

Normenkette:

StGB §§ 73, 74c ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist mangels Ausführungen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren Sinn) richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann die Verfallanordnung nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Davon abgesehen geht der sichergestellte Betrag von 2.000 DM weit über den vom Angeklagten erlangten Verkaufspreis (7 x 200 DM = 1.400 DM) hinaus.