BFH - Urteil vom 30.11.1994
XI R 3/94
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1282
BFHE 177, 143
BStBl II 1995, 513
DB 1995, 1446
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.11.1994 (XI R 3/94) - DRsp Nr. 1995/5495

BFH, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen XI R 3/94

DRsp Nr. 1995/5495

»Die nicht nur vorübergehende Nutzung einer vollständig eingerichteten Wohnung dient Wohnzwecken. Das gilt auch für eine (Zweit-)Wohnung, die am Ort einer Betriebsstätte unterhalten und von dem Unternehmer oder vom Geschäftsführer des Unternehmens genutzt wird.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 12, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- errichtete im Streitjahr 1987 auf einem von ihr erworbenen Grundstück in Z ein Geschäftsgebäude, das sie unter Verzicht auf die Steuerfreiheit ihrer Mietumsätze an die A-KG (KG) mit Sitz in R vermietete. Das Gebäude hat eine Gesamtnutzungsfläche von 2 614 qm. Davon entfallen 76 qm auf eine vollständig eingerichtete 2-Zimmer-Wohnung mit Duschbad, Wohnraum mit integrierter Küche, Schlafraum und Flur. Diese Räumlichkeiten werden von der KG in der Weise genutzt, daß zum einen einer ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer dort etwa einmal pro Woche übernachtet, wenn er die H Niederlassung aufsucht; zum anderen stellte die KG die Wohnung Geschäftsfreunden unentgeltlich zur Überlassung zur Verfügung.