BFH - 08.07.1971 (V R 51/68) - DRsp Nr. 1997/10678
BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen V R 51/68
DRsp Nr. 1997/10678
»Die Steuerbefreiung für Umsätze von Versicherungsvertretern aus der verwaltenden Tätigkeit für Versicherungsunternehmen nach § 4 Nr. 17 UStG 1951 in der Fassung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26.03.1965 (BGBl I 1965, 156, BStBl I 1965, 107) gilt rückwirkend nur für nach dem 31.12.1961 vereinnahmte Entgelte, soweit die Umsatzsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.«
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