BFH vom 04.11.1982
V R 4/77
Normen:
UStG (1951) § 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 197
BStBl II 1983, 156

BFH - 04.11.1982 (V R 4/77) - DRsp Nr. 1997/15483

BFH, vom 04.11.1982 - Aktenzeichen V R 4/77

DRsp Nr. 1997/15483

»Die Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung ist keine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches, wie sie von einem Unternehmer durch geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten erbracht wird.«

Normenkette:

UStG (1951) § 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger betreibt eine Arztpraxis als Kassenarzt. In den Jahren 1958 bis 1960 war er außerdem Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. und Mitglied des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Als Vergütung für seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender und als Vorstandsmitglied erhielt der Kläger der Beamtenbesoldung angepaßte pauschale Aufwandsentschädigungen, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkostenersatz. Seit Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung H. im Jahre 1973 erhält der Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung H. Versorgungsbezüge. Gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht ihm ein Versorgungsanspruch zu.

Das Finanzamt (Beklagter) hat die von der Kassenärztlichen Vereinigung H. und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gezahlten Vergütungen entgegen den Umsatzsteuererklärungen des Klägers in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage der steuerbaren Umsätze einbezogen und mit 4 v.H. der Umsatzsteuer unterworfen.