BFH - Urteil vom 09.11.1994
XI R 81/92
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 613
BB 1995, 968
BFHE 176, 283
BStBl II 1995, 277
DB 1995, 760
DStZ 1995, 347
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.11.1994 (XI R 81/92) - DRsp Nr. 1995/4358

BFH, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen XI R 81/92

DRsp Nr. 1995/4358

»Die Teilnahme eines Händlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstand die vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch. Die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachlaß durch den Lieferanten zu behandeln sein.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Nach den (den Senat bindenden) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vertrieb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Mineralölprodukte, die er von der S-AG (AG) bezogen hatte. Im Streitjahr führte die AG einen Autoschmierstoff-Verkaufswettbewerb mit dem Ziel durch, den Absatz von Schmierstoffen gegenüber dem Vorjahr zu steigern und insbesondere den Absatz von hochpreisigen Schmierstoffen auszuweiten. Im Rahmen dieses Wettbewerbs gewann der Kläger eine Afrika-Reise für zwei Personen und nahm an ihr mit seiner Ehefrau im Streitjahr auf Kosten der AG teil. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfaßte den Wert der zugewandten Reise als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.