I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt die Werbung
von Mitgliedern für sog. Idealvereine. Die ihm hierfür von den Vereinen gezahlte Provision behandelte er in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1985 und 1986) als Entgelt für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst.f des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Er meinte, bei der Vermittlung der Mitgliedschaften handele es sich um "die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an... anderen Vereinigungen" im Sinne dieser Vorschrift.
Nach einer Außenprüfung folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem nicht und unterwarf die Provisionszahlungen der Umsatzsteuer.
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