I. Die Beschwerdeführerin betreibt in Deutschland Filialen, in denen sie mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt und Kfz-Reparaturen durchführt. Für eine Reihe von Lieferungen in den Jahren 1974 und 1976 nahm sie Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (- UStG 1973-) in Anspruch, die ihr das Finanzamt (Beschwerdegegner) aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte; in den -teilweise- berichtigten Umsatzsteuerbescheiden 1974 und 1976 vom 10. April 1978 forderte es die Umsatzsteuer nach. Es handelt sich dabei um Lieferungen in einem Ladengeschäft oder in einer anderen im Einzelhandel üblichen Weise (sog. Exporte über den Ladentisch i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) -2. UStDV -).
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