BFH - Urteil vom 18.12.2008
V R 73/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1; UStG § 25a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5412/03

Differenzbesteuerung - Leistung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V R 73/07

DRsp Nr. 2009/8830

Differenzbesteuerung - Leistung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel

1. Bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln. 2. Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a Abs. 1; UStG § 25a Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt einen Antiquitätenhandel und versteuerte in den Streitjahren 1998 bis 2000 ihre Umsätze als Wiederverkäuferin nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG).

Die Klägerin versteuerte Lieferungen auch insoweit nach § 25a UStG, als es sich um die Lieferung von Antiquitäten handelte, die ihre Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug erworben und aus ihrem Privatvermögen in die GbR eingelegt hatten.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der ursprüngliche Beklagte (das Finanzamt I --FA I--) davon aus, dass § 25a UStG auf die Lieferung dieser Gegenstände nicht anzuwenden sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.