FG Hessen - Beschluss vom 10.08.2018
6 V 313/18
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7b; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; UStAE Abschn. 12.7 Abs. 9; UStAE Abschn. 12.7 Abs. 10; MWStSystRL Art. 98 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 132

Digitales Bewerterprofil von Arbeitssuchenden; Regelsteuersatz; Urhebergesetz; Gesamtleistung; wirtschaftlicher Zweck Leistungsbündel; Filme; Filmvorführungen; Vertrauensschutz; Abschnittsbesteuerung

FG Hessen, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 6 V 313/18

DRsp Nr. 2018/16488

Digitales Bewerterprofil von Arbeitssuchenden; Regelsteuersatz; Urhebergesetz; Gesamtleistung; wirtschaftlicher Zweck Leistungsbündel; Filme; Filmvorführungen; Vertrauensschutz; Abschnittsbesteuerung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7b; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; UStAE Abschn. 12.7 Abs. 9; UStAE Abschn. 12.7 Abs. 10; MWStSystRL Art. 98 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob von der Antragstellerin in den Streitjahren 2012 bis 2015 erbrachte Leistungen gegenüber Arbeitssuchenden dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b oder c Umsatzsteuergesetz (UStG) zu unterwerfen sind oder dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist die Erstellung digitaler Personalprofile von Arbeitssuchenden ("Job-Profile"), die für Online-Bewerbungen zur Verfügung stehen und die über eine Webseite abrufbar sind. Zu den gegenüber den Arbeitssuchenden erbrachten Leistungen der GbR gehört dabei nach Aktenlage die Erstellung eines digitalen Textprofils, eines Videoprofils, ein Onlinesupport sowie die Einräumung eines Nutzungsrechts des Profils für Online-Bewerbungen. Dabei rechnete die Antragstellerin direkt gegenüber den Arbeitssuchenden ab.